Herzlich willkommen bei Ihrem Elternservice!

Sie können sich die entsprechenden Anträge bei der Bayerischen Verwaltung für Versorgung und Familienförderung
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Höhe und Bezugsdauer



Bei der erstmaligen Antragstellung muss entschieden werden, ob

die Regelleistung oder

das "Budget"

gewählt wird.

Das Bundeserziehungsgeld beträgt

als Regelleistung für die mögliche Bezugsdauer bis zum 24. Lebensmonat monatlich bis zu 307 €, insgesamt maximal 7.368 €,


als "Budget" für die mögliche Bezugsdauer nur bis zum 12. Lebensmonat monatlich bis zu 460 €, insgesamt maximal 5.520 €.

Das Budget entfällt, wenn Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nur für die ersten sechs Lebensmonate zusteht.

Wird das Budget bewilligt, steht für das zweite Lebensjahr Erziehungsgeld nicht mehr zu.

Die Entscheidung für eine der beiden Bezugsarten ist verbindlich!

Nur in Fällen besonderer Härte, wie z.B. bei schwerer Krankheit, Behinderung, Tod eines Elternteils oder
erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann die getroffene Entscheidung einmal geändert werden.
Es genügt ein formloser Antrag. Die Rückwirkung des Antrages beträgt höchstens sechs Monate.



Wer kann Bundeserziehungsgeld erhalten?



Anspruchsberechtigt ist, wer

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,


ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht,


keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; dies ist der Fall, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet,


Deutsche/r ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) besitzt.

Andere Ausländer haben Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, unanfechtbar als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge i. S. d. § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes anerkannt sind.


Bundeserziehungsgeld können ferner erhalten:

Stiefeltern, die das Kind des anderen Ehepartners in den Haushalt aufgenommen haben,


Eltern, die ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Obhut genommen haben, falls das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,


leibliche Eltern, die kein Personensorgerecht haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

In Fällen besonderer Härte (z.B. bei schwerer Erkrankung, Behinderung oder Tod eines Elternteils, bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz) kann unter bestimmten Voraussetzungen von dem Erfordernis der Personensorge, der eigenen Betreuung oder der Einschränkung der Erwerbstätigkeit abgesehen werden.

Bundeserziehungsgeld kommt auch in Betracht, wenn Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt oder abgeordnet werden, oder als Grenzgänger nach Deutschland einpendeln.



Einkommensanrechnung

Das Bundeserziehungsgeld ist einkommensabhängig.



1. Einkommensermittlung

Zur Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im ersten Lebensjahr wird das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt herangezogen.

Berechnungsgrundlage des Bundeserziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr ist das voraussichtliche Einkommen des auf die Geburt folgenden Kalenderjahres.

In Adoptions- und Adoptionspflegefällen tritt an die Stelle des Geburtstages der Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes. Damit ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhutnahme bzw. das des folgenden Kalenderjahres maßgeblich.

Das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen der berechtigten Person wird bei der Ermittlung des Familieneinkommens nicht berücksichtigt, wenn sie während des Bezugs von Erziehungsgeld keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Wird von ihr eine - auch nur geringfügige - Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt oder aufgenommen, werden die daraus resultierenden Einkünfte berücksichtigt. Dies kann zu einer Neuberechnung und damit zu einer Kürzung oder zum Wegfall des Erziehungsgeldes führen.

Als Einkommen gelten die positiven Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten bzw. bei anderen Einkunftsarten der jeweilige steuerrechtliche Gewinn). Ein Verlustausgleich mit anderen Einkommensarten oder zwischen den Einkünften der (Ehe)Partner ist nicht möglich. Es werden auch ausländische Einkünfte angerechnet.

Von den so ermittelten Einkünften werden abgezogen:

ein Pauschalabzug für Steuern und Vorsorgeaufwendungen von 27% (nur 22% für besondere Berufsgruppen wie Beamte, Soldaten usw.),


Unterhaltsleistungen an Kinder, soweit für diese kein Erhöhungsbetrag gewährt wird (vgl. Punkt 2.) und an sonstige Personen, sofern diese Unterhaltsleistungen auch nach dem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen sind und


ein Pauschbetrag für behinderte Kinder, für die die Eltern Kindergeld erhalten oder erhalten würden.




2. Einkommensgrenzen

Das sich nach diesen Abzügen ergebende Einkommen wird mit den im Bundeserziehungsgeldgesetz festgelegten Einkommensgrenzen verglichen.

Es gelten folgende Einkommensgrenzen:

1. bis 6. Lebensmonat 7. bis 24. Lebensmonat
Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft 51.130 € 16.470 €
alle anderen berechtigten 38.350 € 13.498 €



Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind 3140 €.


Steigt während des Erziehungsgeldzeitraums die Anzahl der Kinder, kann diese Änderung auf Antrag berücksichtigt werden.



3. Berechnung des Bundeserziehungsgeldes

Übersteigt das nach Nr. 1 festgestellte Einkommen die Einkommensgrenzen nach Nr. 2

für den 1. bis 6. Lebensmonat, steht kein Zahlbetrag zu,

für den 7. bis 24. Lebensmonat, wird das Erziehungsgeld entsprechend gemindert.

Mit dem Erziehungsgeld-Rechner können Sie sich das Bundeserziehungsgeld berechnen lassen.



4. Nachträgliche Einkommensminderung

Verringert sich das voraussichtliche Einkommen insgesamt um mindestens 20 Prozent gegenüber dem im Erziehungsgeldbescheid zu Grunde gelegten Gesamteinkommen, ist auf Antrag ausnahmsweise eine Neuberechnung möglich.



Verhältnis zu anderen Sozialleistungen


Das Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen (ggf. auch ausländische) werden auf das Bundeserziehungsgeld angerechnet.
Die Anrechnung ist bei der Regelleistung auf kalendertäglich 10 €, beim Budget auf 13 € begrenzt.

Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenbeihilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Verletztengeld, Insolvenzgeld oder einer vergleichbaren Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundesversorgungsgesetzes schließt den Anspruch auf Erziehungsgeld aus, wenn der Bemessung dieser Entgeltersatzleistung ein Arbeitsentgelt oder –einkommen für die Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden zu Grunde liegt.

Keine Auswirkung auf das Bundeserziehungsgeld haben dagegen folgende Sozialleistungen:

Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem BAFöG.

Das Bundeserziehungsgeld ist nicht zu versteuern, nicht pfändbar und wird bei der Berechnung von anderen einkommensabhängigen
Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe, Wohngeld) nicht berücksichtigt.


Krankenversicherungsschutz


Bezieher von Erziehungsgeld und Eltern in Elternzeit bleiben in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiter versichert, wenn sie vorher Pflichtmitglieder waren.

Sollten Sie sich für die Budgetierung entscheiden, können Sie den Krankenversicherungsschutz für das zweite Lebensjahr verlieren. In diesem Fall und bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung sollten Sie sich frühzeitig von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.



Antragsverfahren



Das Bundeserziehungsgeld ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Bitte beachten Sie folgende Antragsfristen:

Bundeserziehungsgeld erstes Lebensjahr:

bis zum Ende des sechsten Lebensmonats des Kindes


Bundeserziehungsgeld zweites Lebensjahr (nur bei Regelleistung):

frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes, spätestens bis zum Ende des achtzehnten Lebensmonates.

Haben Sie die Fristen versäumt, wirkt der Antrag nur sechs Monate zurück.