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Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht.

Ein in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind erwirbt damit ab sofort neben einer eventuell vorhandenen fremden auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: -

Ein Elternteil muss seit 8 Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben
und
eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Das Standesamt benötigt deshalb zu Geburtsbeurkundungen unbedingt Ihre Reispässe bzw. Ausweise mit eingetragener Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland.

Bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind der ausländische Reisepass sowie die separate deutsche EU-Aufenthaltserlaubnis vorzulegen.

Der Standesbeamte holt bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Auskunft ein, um überprüfen zu können, ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, damit Ihr Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.